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LANDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ UND ÖFFENTLICHE VERWALTUNGCONSELLERIA DE JUSTÍCIA

I ADMINISTRACIONS PÜBLIQUES

SECRETARIA AUTONOMICA DE JUSTÍCIA

SERVEI D'ENTITATS JURÍDIQUES

C/ Avellanes, 14 baix

46003 VALENC I A

Tel. 961 92 51 31

Fax:961925194

Eingangsregister: C/ Sani Calze, 2

Verfahren: 449/lO.Ref.CC

FUNDACIÓN EL BURRO PATRIMONIO

DEL MUNDODE LA CV

194A

BETREFF: Anmeldung


STIFTUNG FUNDACIÓN EL BURRO PATRIMONIO DEL MUNDO DE LA COMUNITAT VALENCIANA

BESCHLUSS vom 3. Dezember 2010 des verehrten Herrn Justizbeauftragten des Landesministeriums für Justiz und Öffentliche Verwaltung, laut welchem beschlossen wird, dass die Stiftung Fundación el Burro Patrimonio del Mundo de la Comunitat Valenciana in das Stiftungsregister der Valenzianischen Gemeinde einzutragen ist.



Angesichts des eingeleiteten Verfahrens zur Eintragung der Stiftung Fundación el Burro Patrimonio del Mundo de la Comunitat Valenciana in das Stiftungsregister, wird die Stiftung aufgrund der folgenden Tatbestände in das Stiftungsregister eingetragen:



TATBESTAND



ERSTENS.- Gemäß der notariellen Beurkundung vom 5. August 2008 mit Protokollnummer 2.395, genehmigt durch den Notar Miguel Giner Albarate mit Zulassung in Valencia, erschienen an jenem Datum die Eheleute Herr Alexander Andreas Aretz und Frau Edith Aretz vor ihm, welche in eigenem Namen den Willen äußerten, in diesem Akt die Stiftung Fundación el Burro Patrimonio del Mundo de la Comunitat Valenciana zu gründen.



ZWEITENS.- Nach dem durch den Dienst für juristische Personen des Landesministeriums für Justiz und Öffentliche Verwaltung ausgeführten Anforderungen, wurden jene mittels der entsprechenden Berichtigungsschriften der öffentlichen Gründungsurkunde vom 5. August 2008 korrigiert und von dem in Valencia zugelassenen Notar Miguel Ginar Albarate am 23. April 2010, 23. Juli 2010 und 23. Septemer 2010 genehmigt. Die entsprechenden Protokollnummern sind 1.199, 2.291 und 2.793



DRITTENS.- Gemäß Artikel 5 der Stiftungsstatuten, die Ziele betreffend:

" Das Ziel der Stiftung ist es, die vom Aussterben bedrohten Esel zu schützen und zu erhalten sowie die Gesellschaft diesbezüglich zu sensibilisieren und den Erhalt der Spezies und deren Auswirkung auf die europäische Kultur zu verbreiten. Die Realisierung von Aktivitäten und Projekten zum Erhalt dieses Tieres in der Absicht des Allgemeininteresses zu fördern und dazu beizutragen. Schutz der mediterranen Tier- und Pflanzenwelt.



Die Stiftung kann zum Erreichen ihrer Ziele folgende Aktivitäten durchführen:

  1. Organisation von Treffen, Kongressen, Seminaren, Kursen und andere Aktivitäten, die zur Weiterbildung in den zielrelevanten Themen führen.

  2. Die Herstellung, Druck, Herausgabe und Verkauf von Büchern, Zeitschriften, Broschüren, Videos, die die verfolgten Ziele betreffen.

  3. Teilnahme an Zuschussausschreibungen von öffentlichen Behörden und privaten Institutionen, welche die verfolgten Ziele betreffen.

  4. Ungeachtet dessen hat der Vorstand freie Hand zur Bestimmung der Aktivitäten der Stiftung, mit denen die konkreten Ziele verfolgt werden, welche, nach eigenem Ermessen, innerhalb der zu erreichenden Ziele in jedem Moment am geeignetsten sind.

Im Allgemeinen kann die Stiftung jede Aktivität druchführen, die zu einem erfolgreichen Erreichen ihrer Ziele führt".



VIERTENS.- Gemäß Artikel 10 der Stiftungsstatuten, die Begünstigten betreffend:

"1. Die Begünstigeten werden vom Vorstand nach den Kriterien der Unparteilichkeit, Sachlichkit und Nicht-Diskriminierung ausgewählt, unter den Personen, die die folgenden Voraussetzugen erfüllen:

  1. Sie sind Teil der Gesellschaftsgruppen, um die sich die Stiftung kümmert.

  2. Sie benötigen die Dienstleistungen oder den Service, den die Stiftung anbieten kann.

  3. Sie sind der Dientleistungen der Stiftung würdig aufgrund von Erfolgen, Können, Bedürftigkeit oder Zweckmäßigkeit.

  4. Sie erfüllen andere spezifische Anforderungen, die der Vorstand ergänzend zu jeder Ausschreibung beschließen kann.“



Niemand, weder Einzelperson noch Gruppe, darf gegenüber der Stiftung oder ihrem Vorstand Rechte in eigenem Interesse geltend machen, bevor jene verliehen wurden, noch ist es gestattet die Befugnisse, die einem gegeben wurden, an bestimmte Personen weiterzugeben."



FÜNFTENS.- Im Einklang mit Punkt Vier der öffentlichen Gründungsurkunde und Kapitel IV der Statuten, ist der Vorstand Führungs-, Vertretungs- und Verwaltungsorgan der Stiftung.



Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind fünf Jahre im Amt und können ohne Beschränkungen wiedergewählt werden.

Der Gründungsvorstand ist der Folgende:

VORSITZENDER: 1.- Herr Alexander Andreas Aretz.

STELLVERTRETENDER VORSITZENDER: 2- Herr Jochen Welt, (Zustimmung steht noch aus).

SEKRETÄR: 3- Herr Niels Becker, (Zustimmung steht noch aus).

SCHATZMEISTER:4.- Herr Juan Jaime Signes.

SPRECHER: 5- Herr Werner Schneider, 6- Frau Anja Strasek und 7- Frau Edith

Aretz.



Alle diese haben explizit ihre Ernennung als Vorstandsmitglieder und die Verteilung der Ämter akzeptiert, mit Ausnahme von den Herren Jochen Welt und Niels Becker, deren Zustimmung noch aussteht.

Der Rest des Statuts regelt alle rechtlichen Fragen, die sich auf das Thema Stiftungen beziehen.

SECHSTENS.- Die Gründer finanzieren die Stiftung mit einem Startkapital von SECHSHUNDERT-DREIUNDFÜNFZIGTAUSENDFÜNFHUNDERTZWEIUNDFÜNFZIG EURO UND FÜNFUNDACHTZIG CENT (653.552,85€).

Im Einklang mit der genannten öffentlichen Gründungsurkunde vom 5. August 2008 sind die Güter, aus welchen das Kapital besteht, folgende:

1°) Das in Punkt I der Urkunde beschriebene Grundstück:"l. - Rustikal.­ Grundstück aus trockenem Boden in Jalón, Partida Murta, auch bekannt als Partida Murtes oder Montaña, mit einer Größe von dreizehntausendzweihundertneunundneunzig Quadratmetern (13.299 m²), laut Kataster einhundertdreitausendeinhundertneunundachtzig Quadratmeter (103.189 m²). Aktuell grenzt das Grundstück an folgende Grundstücke: im Norden, Blohm Norbert und Dense Therese Boselli; im Süden, Walter Schermann; im Osten, Weg; und im Westen; Tárbena.

Das Grundstück ist Nummer 589 in Gebiet 11.

Darauf befinden sich folgende Gebäude:

Gebäude – Einfamilienhaus, abgelegen- Bestehend aus zwei Stockwerken, Erdgeschoss und Obergeschoss. Die Nutzfläche des Hauses beträgt 126,69 Quadratmeter und die gesamte bebaute Fläche 223,79 Quadratmeter.

Die bebauten Flächen sind: im Erdgeschoss der Wohnraum mit 60,28 m² und der Abstellraum mit 66,41 m², im Obergeschoss der Wohnraum mit 89,33 m² und die überdachte Terrasse mit 17,77 m².

Das Erdgeschoss ist aufgeteilt in Abstellraum, Küche, Eingangsbereich und Treppe. Im Obergeschoss befinden sich Bad, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Esszimmer und die überdachte Terrasse.

Das Gebäude grenzt von allen vier Seiten an das Grundstück , auf dem es sich befindet

Gebäude – Wohnung - Die Wohnung ist in zwei Stockwerke aufgeteilt, Erdgeschoss und Obergeschoss, mit einer gesamten Nutzfläche von 36,81 Quadratmeter. Dabei beträgt die gesamte bebaute Fläche 48,59 Quadratmeter, davon entsprechen 36,81 m² dem Erdgeschoss und 11,78 m² dem Obergeschoss.

Das Erdgeschoss ist aufgeteilt in Küche, Bad, Wohn-Esszimmer und Schlafzimmer und im Obergeschoss befindet sich der Abstellraum.

Das Gebäude grenzt von allen vier Seiten an das Grundstück , auf dem es sich befindet.

Gebäude – Restaurant – bestehend aus dem Erdgeschoss, mit einer Nutzfläche von 98,72 m² und einer bebauten Fläche von 98,75 m² aufgeteilt in Küche, Bar, zwei Speisesäle, Lager und Toiletten.

Das Gebäude grenzt von allen vier Seiten an das Grundstück , auf dem es sich befindet.

Gebäude – Abstellraum - bestehend aus dem Erdgeschoss mit einer Nutzfläche con 18,32 m² und einer bebauten Fläche von 18,32 m², offener Raum.

Das Gebäude grenzt von allen vier Seiten an das Grundstück , auf dem es sich befindet

Gebäude – Stallung – aufgeteilt in Erdgeschoss und Obergeschoss mit einer Nutzfläche con 135,85 Quadratmetern und einer gesamten bebauten Fläche von 175,37 Quadratmetern. Das Erdgeschoss besteht aus einem Abstellraum (39 m²) und einer überdachten Veranda (96,33 m²). Im Oberschoss befindet sich ebenfalls ein Abstellraum (39,52 m²).

Das Gebäude grenzt von allen vier Seiten an das Grundstück , auf dem es sich befindet

Verbleibende Registereintragung im Grundbuch des Pedreguer Grundstücks, dennoch ist das Grundstück aufgrund der Gemeinde teil der folgenden beiden rustikalen Grundstücke:

1.- Stück trockenes Land in Jalón, Partida Murta oder Montaña, mit einem Größe von 4986 m². Grenzt im Norden an Bautista Berenguer; im Süden an Francisa Albanell; im Osten an José Gadea und im Westen an Miguel Grimalt.

REGISTER VON PEDREGUER: In Band 1242, Buch 26, Seite 159, Grundstücknr. 1473.

2.- Stück trockenes Land in Jalón, Partida Murta oder Montaña, mit einem Größe von 4987 m². Grenzt im Norden und Osten an die Erben von Francisco Gadea; im Süden an Onofre Monserrat und im Westen an Gabriel Grimalt Castels, heute Weg.

REGISTER VON PEDREGUER: In Band 1242, Buch 26, Seite 159, Grundstücksnummer 1474 ".

(..) VERPFLICHTUNGEN UND PACHTEN:

Hiermit wird schriftlich dokumentiert, dass HERR ALEXANDER ANDREAS ARETZ und FRAU EDITH ARETZ (..) das Wohn- und Nutzungsrecht auf dem Grundstück inne haben, mit den folgenden Eigenschaften:



a.- Wohnrecht.

Herr Alexander Andreas Aretz und seine Ehefrau Edith Aretz, falls diese ihn überlebt, haben Anspruch auf das Wohnrecht des abgelegenen Einfamilienhauses. Das Wohnrecht wird gemäß der Artikel 523 und folgende des spanischen Zivilgesetzbuches und nach den folgenden Normen geregelt:

1.- Das Wohnerecht gilt lebenslänglich, bis zum Tod des letzten der Ehe HERR ALEXANDER ANDREAS ARETZ und FRAU EDITH ARETZ.

2.- Das Wohnrecht setzt aus bis der Besitz des Grundstücks, auf dem das Gebäude liegt, an einen Dritten übergegangen ist.

3.- Der Nießbrauch kann neben dem Wohnrecht angewendet werden, sofern nicht gegen die Normen in Artikel 523 und den folgenden verstoßen wird.

.



b.-Nutzungsrecht .

HERR ALEXANDER ANDREAS ARETZ und seine FRAU EDITH ARETZ, falls diese ihn überlebt, haben das Nutzungsrecht des in Punkt I beschriebenen gruppierten Grundstücks. Jenes Recht wird folgendermaßen geregelt:

1.- Das Nutzungsrecht gilt lebenslänglich, bis zum Tod des letzten der Eheleute HERR ALEXANDER ANDREAS ARETZ und FRAU EDITH ARETZ.

2.- Das Nutzungsrecht setzt aus bis der Besitz des Grundstücks, auf dem das Gebäude liegt, an einen Dritten übergegangen ist.

3.- Der Nießbrauch kann neben dem Wohnrecht angewendet werden, sofern nicht gegen die Normen in Artikel 523 und den folgenden verstoßen wird“.

(..)

.



"KATASTERANGABEN DER GRUPPIERTEN GRUNDSTÜCKE:

03081a011005890000FS.

KATASTERANGABEN DER GEBÄUDE, WELCHE ANSCHLIEßEND IN DER VORLIEGENDEN URKUNDE DEKLARIERT WERDEN 000300700YH58H0001PY".

2°) Das "(..) Fahrzeug Renault Twingo, mit Kennzeichen 3727CJZ und Fahrgestellnr. VFI06C0529231718".

3°)"(..) Fünfundfünfzig Esel verschiedener Rassen".

4°) Das "(..)Fahrzeug Pick 'P 2,5T, viertürig, Marke Nissan, mit Kennzeichen A4534EH und Fahrgestellnr. NICGD22U003471".

Bezüglich des ersten der nummerierten Güter, während die Berichtigung der im Grundbuch eingetragenen Fläche der Liegenschaft verbleibt, muss gesagt werden, dass die Katasterreferenz des gruppierten Grundstücks 03081011005890000FS ist, die sich auf dem telematischen Grundbuchauszug im Dossier vom 4. August 2008 befindet, im Abschnitt über Katastereigentum des Herrn Aretz Alexander Andreas, und die genannte Oberfläche von 103.089 m2; des Weiteren wird eine Kopie der notariell beglaubigten Akte dokumentiert, die die öffentliche Erwerbsurkunde ergänzt, zur Eintragung der Berichtigung der im Grundbuch eingetragenen Fläche der Liegenschaft, welche von dem in Valencia zugelassenen Notar Victor Ortaga Alvarez am 22. November 2002 bezüglich des genannten Grundstücks, dessen tatsächliche Oberfläche und Inhaberschaft in der Akte steht, zweckdienlich zur Anmeldung.

Die Bewertung jener Güter (653.552,85€) sind in der öffentlichen Urkunde vom 23. April und 23. Juli 2010 enthalten, Protokollnummern 1.199 und 2.291, notariell beglaubigt von dem in Valencia zugelassenen Notar Miguel Ginar Albarate, beide sind Korrekturen der vorherigen Gründungsurkunde vom 5. August 2008. Jene Bewertung erfolgt gemäß der Bewertungsurkunde von Herrn Heinz Walter Gietman, gesetzlicher Gutachter für Immobilien, und wird der ersten erwähnten Urkunde hinzugfügt, Bericht, der am 10. September 2010 vom genannten Gutachter ratifiziert wurde, so wie mit einer öffentlichen Urkunde vom selben Notar am 23. September 2010 bestätigt wurde, Protokollnummer 2.793.

Der Gesamtwert des Grunstücks beträgt 634.302,85€, die beschriebenen Gebäude und weitere relevante Einrichtungen inbegriffen. Davon wurde der Wert des Wohn- und Nutzungsrechtes des Grundstücks, beschrieben in Punkt I, abgezogen (36.000 €).



RECHTSGRUNDLAGE



ERSTENS.- Artikel 11 des Erlasses 19/2009 vom 3. November des Präsidenten der Generalitat, gemäß dem die Ministerämter bestimmt werden, mit denen die Verwaltung der Generalitat organisiert wird, und Artikel 1 des Erlasses 206/2009 vom 13. November des Rates, mit dem diese die Verordnung des Landesministeriums für Justiz und Öffentliche Verwaltung annehmen , bestimmen das dieses Landesministerium dazu befugt ist, unter anderem, die Kompetenzen bezüglich Stiftungen auszuüben.

ZWEITENS.- Artikel 2 des Erlasses 139/2001 vom 5. September der valencianischen Regierung, laut dem die Stiftungsverordnung der Valencianischen Gemeischaft beschlossen wird, legt fest, dass das Protektorat für Stiftungen der Valencianischen Gemeinschaft von dem dafür zuständigen Landesministerium ausgeübt wird. Der Minister ist der Verantwortliche des Protektorats, ohne dass dabei seine Amtsfunktionen beeinträchtigt werden.

DRITTENS.- Dieses autonome Justizministerium ist zuständig für die Bearbeitung und Auflösung des vorliegenden Verfahrens, gemäß des Beschlusses vom 3. Juli 2010 der Landesministerin für Justiz und Öffentliche Verwaltung bezüglich der Übertragung von Zuständigkeiten von anderen Verwaltungsorganen an die Generalitat. (Amtsblatt der Valencianischen Gemeinschaft vom 02.08.2010,Nr. 6323).

VIERTENS.- Die Verfassung beinhaltet in Band I, Kapital II, Abschnitt II, Artikel 34, das Gründungsrecht mit dem Ziel des Allgemeininteresses.

FÜNFTENS.- Artikel 2 des Gesetzes 50/2002 vom 26. Dezember über Stiftungen, Grundregeln, besagt, dass Stiftungen jene Organisationen sind, welche zu einem gemeinnützigen Zweck gegründet werden und deren Eigentum, nach dem Willen der Gründer, dauerhaft zur Erreichung der Ziele allgemeinen Interesses eingesetzt wird. Dies ist hier der Fall.

SECHSTENS.- In Artikel 1.2 des Gesetzes 8/1998 vom 9. Dezember der Generalitat über Stiftungen der Valencianischen Gemeinschaft, modifiziert durch das Gesetz 9/2008 vom 3. Juli, welches besagt, dass die Stiftungen, die ihre Tätigkeiten hauptsächlich auf valencianischem Boden ausüben, sich nach dem obigen Gesetz richten müssen.

SIEBTENS.- Die Gründungsakte und die Statuten, welche in der öffentlichen Urkunde vom 5. August 2008 enthalten sind, zusammen mit den entsprechenden Korrekturen derselbigen, erfüllen die grundlegenden Anforderungen der Artikel 9 und 10 des Gesetzes 8/1998 vom 9. Dezember, sodass die Stiftung als solche anerkannt wird, unter Beachtung der verfolgten Ziele, gemäß Artikel 6 jener Statuten.

ACHTENS.- Nach Überprüfung der Ziele der Stiftung, des Kapitals sowie des tatsächlich vorhandenen Kapitals, wird bestätigt, dass die Ziele allgemeinen Interesses sind und dass das Startkapital angemessen und geeignet für die Eintragung der Stiftung ist. Alles im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 3.1 und 11 der Gesetzes 8/1998 vom 9. Dezember.



NEUNTENS.- Die Bestimmungen des Artikels 13.4 des Gesetzes 8/1998 vom 9. Dezember der Generalitat über Stiftungen in der Valencianischen Gemeinschaft, modifiziert durch das Gesetz 9/2008 vom 3. Juli werden erfüllt. Jenes Gesetz besagt Folgendes:

" Die Vorstandsmitglieder dürfen ihre Aufgaben erst nach der expliziten Annahme ihres Amtes ausüben. Die Zustimmung muss in einer öffentlichen Urkunde und in einem privaten Dokument festgehalten und von einem Notar rechtmäßig unterschrieben werden oder mittels effektivem Erscheinen gegenüber dem Verantwortlichen des Stiftungsregisters deutlich gemacht werden. Die Zustimmung kann auch vor dem Vorstand ausgesprochen werden, zusammen mit einer notariell beglaubigten Zertifizierung, welche vom Sekretär ausgestellt wird.“

ZEHNTENS.- Im Einklang mit Artikel 19 des Gesetzes 8/1998 vom 9. Dezember über Stiftungen in der valenzianischen Gemeinschaft, muss…

"…die Stiftung Eigentümer aller Güter und Rechte sein, welche das Vermögen der Stiftung bilden und welche im jährlichen Inventar enthalten sein müssen. Der Vorstand ist dafür verantwortlich im Namen der Stiftung die Güter und Rechte, die das Vermögen der Stiftung bilden, in die entsprechenden Register einzutragen in der Art und Weise, wie es die Gesetzgebung vorgibt."

ELFTENS.- Gemäß Artikel 47 des Gesetzes 139/2001 vom 5. September der valencianischen Regierung, laut dem die Stiftungsverordnung der valenzianischen Gemeinschaft beschlossen wurde, müssen folgende Daten der Stiftung in das Stiftungsregister der valenzianischen Gemeinschaft eingetragen werden:

"a) Die Gründung der Stiftung.. j) Die Ernennung, Erneuerung, Substitution, Suspendierung und Ausscheidung aus dem Amt aus jeglichem Grund, der Vorstandsmitglieder und der sonstigen Gremien, die in den Statuten erwähnt werden."

Ebenfalls gemäß Artikel 4 des Gesetzes 8/1998 vom 9. Dezember: "Die durch dieses Gesetz geregelten Stiftungen erwerben ihre Rechtspersönlichkeit durch Eintragung ihrer öffentlichen Gründungsurkunde in das Stiftungsregister der valenzianischen Gemeinschaft“.

Mit Blick auf die Verfassung, das Autonomiestatut der Region Valencia, das Gesetz 8/1998 vom 9. Dezember, das Gesetz 50/2002, vom 26. Dezember, das Gesetz 139/2001 vom 5. September, und die anderen entsprechenden Durchführungsbestimmungen .





BESCHLUSS

ERSTENS.- Die Stiftung Fundación el Burro Patrimonio del Mundo de la Comunitat Valenciana ist in das Stiftungsregister der valenzianischen Gemeinschaft einzutragen, mit der Nummer 194A und sie ist als Umweltstiftung zu klassifizieren. Der Sitz der Stiftung ist in Les Murtes 15-17, 03727 Xaló, Provinz Alicante.



ZWEITENS.- Die Statuten der Stiftung Fundación el Burro Patrimonio del Mundo de la Comunitat Valenciana sind in das Stiftungsregister der valenzianischen Gemeinschaft einzutragen. Die Statuten wurden am 5. August 2008 notariell beglaubigt, mit Protokollnr. 2.395, vom Notar Miguel Giner Albarate mit Zulassung in Valencia genehmigt und, gemäß der darauf folgenden Korrekturen, welche mit den entsprechenden Anpassungsschriften an den selbigen vorgenommen wurden, welche ebenfalls vom Notar Miguel Giner Albarate am 23. April 2010 und am 23. Juli 2010 genehmigt wurden, mit den jeweiligen Protokollnummer 1.199 und 2.291.

Ungeachtet der obigen Ausführungen und gemäß der Regelungen in Artikel 4.1b) des Gesetzes 8/1998 vom 9. Dezember über Stiftungen in der valenzianischen Gemeinschaft, gilt eine Regelung der Gründungsstatuten der Stiftung oder die Willensbekundung des Gründers als nicht gegeben, wenn diese gegen das vorliegende Gesetz verstößt..

DRITTENS.- Die Ernennung des ersten Vorstandes der Stiftung Fundación el Burro Patrimonio del Mundo de la Comunitat Valenciana muss, gemäß Punkt 5 dieses Beschlusses, in das Stiftungsregister der valenzianischen Gemeinschaft eintragen werden.

Es wird ebenfalls darauf HINGEWIESEN, dass die Stiftung jährlich Jahreabschlüsse und Haushaltspläne an das Protektorat für Stiftungen der Generalitat geben muss, ebenso wie Genehmigungen ersuchen oder Stellung nehmen in jenen Rechtsakten oder –geschäften, wie das Gesetz es vorsieht. Dabei hat der Vorstand die Pflicht, neben den allgemeinen, die Gründungsziele zu erfüllen, im Einverständnis mit den Regelungen der Gesetzgebung und der Stiftungsstatuten, sowie die Pflicht, die Güter und Rechte zu verwalten, welche das Vermögen der Stiftungen bilden und ohne dabei die Leistung und den Nutzen derselbigen einzuschränken. Alles gemäß den wirtschaftlichen Kriterien eines guten Verwalters.

Die Vorstandsmitglieder haften gemäß Artikel 17 des Gesetzes 50/2002 vom 26 Dezember über Stiftungen, für etwaige Schäden, Folgen von Handlungen, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstoßen, oder für jene, welche aufgrund von fehlender achtsamer Handhabung, welcher die Ausübung des Amtes bedarf, verursacht wurden.

ES SEI BEKANNT GEGEBEN, dass dieser Beschluss rechtskräftig ist und eine Verwaltungsbeschwerde binnen einer Frist von zwei Monaten seit dem Tag der Bekanntgabe vor dem Obersten Gerichtshof der valenzianischen Gemeinschaft eingelegt werden kann, gemäß Artikel 14 des Gesetzes 9/1998 vom 13. Juli, welches die Verwaltungsgerichte regeln, vorbehaltlich der Einreichung einer Beschwerde bei der Ministerin für Justiz und Öffentliche Verwaltung binnen einer Frist von einem Monat oder jede andere Art von Berufung, welche als legitim betrachtet wird.



Valencia, 3. Dezember 2010

DER AUTOMONE SEKRETÄR FÜR JUSTIZ

(P.D. Beschluss vom 30.07.2010)